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Pflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung!

Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine freiwillige Versicherung.
Vielmehr ist der Kfz-Halter verpflichtet (§ 1 PflVG), für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden durch den Gebrauch des Fahrzeuges deckt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird.

Der Versicherungspflicht unterliegen nicht (Ausnahmen)
- Fahrzeuge von Bund, Ländern, Gemeinden (mehr als 100.000 Einwohner) sowie Gemeinde- und Zweckverbände, denen ausschließlich die Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören
- private Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h;
- Fahrzeuge, die nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.

Gabelstapler
Auswirkungen hat die Zuordnung insbesondere auf den Versicherungsschutz von Hub- und Gabelstaplern im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung, weil diese Fahrzeuge die Befreiungsanforderungen nur selten erfüllen (keine anerkannte Arbeitsmaschine/Höchstgeschwindigkeit meist über 6 km/h) und die heutzutage in der Betriebs-Haftpflichtversicherung üblicherweise verwandten Kfz-Klauseln einen Einschluss gerade hiervon abhängig machen.

Befugte Versicherer
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann gemäß § 5 Abs. 1 PflVG nur bei einem im Inland zum Betrieb dieser Versicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
Hierzu gehören Versicherer Befugte Versicherer
- mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht zugelassen wurden;
- mit Sitz und Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine eingerichtete Niederlassung verfügen oder die Kraftfahrt-Versicherung auf dem Wege des Dienstleistungsverkehrs anbieten und diese Auslandstätigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes angezeigt wurde.

Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar.

 

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