Riestervergleich
Kann ich die Riester-Rente als Geringfügig beschäftigte Person beantragen ?
Geringfügig beschäftigte Personen darunter werden hier Personen verstanden, die ein Arbeitsentgelt von höchstens 400 Euro pro Monat erzielen. (So genannte 400-Euro-Jobs oder Mini-Jobs). In der Regel sind diese Personen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig und damit auch nicht förderberechtigt.
Lösungsweg
Sie können aber durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI); in diesem Fall müssen Sie selbst den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12% (§ 172 Abs. 3 SGB VI) auf zurzeit 19,5 % aufstocken. Dadurch gelten Sie als Pflichtversicherte - und sind folglich förderberechtigt.
In diesem Fall gilt:
Beitragspflichtige Einnahme ist das Arbeitsentgelt. Daraus folgt, dass dieser Personenkreis stets nur den Sockelbetrag zahlen muss.
Hinweis:
Nimmt eine Person, die eigentlich nicht zum förderberechtigten Personenkreis zählt (z. B. Selbstständige, Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung), eine geringfügig nicht versicherungsfreie Beschäftigung auf, dann zählt sie dadurch zum begünstigten Personenkreis und kann insbesondere den vollen Sonderausgabenabzug ausschöpfen.