Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI)
Einen Anspruch auf die Riester-Renten Förderung haben Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind. Es wird nur das tatsächlich erzielte Einkommen für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde gelegt.
Bezieht die kinderziehende Person Erziehungsgeld (§ 5 BErzGG bestimmt Höhe und Einkommensgrenze), dann gilt dieses als tatsächlich erzieltes Einkommen und ist deshalb bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Praktisch spielt das kaum eine Rolle, denn allein mit dem Erziehungsgeld ergibt sich letztendlich wieder als Mindesteigenbeitrag nur der Sockelbetrag.
Berechnung und Angebotsanforderung
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Mehr Informationen zur Riester-Rente finden Sie unter Riester-Rente - OVV24.de - http://www.ovv24.de
Antrag
Musterausfüllhilfe
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