Private Haftpflicht PHV (§ 823 Abs. 1 BGB)
Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 823 Abs. 1 BGB) . Hier werden Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich der PHV Privaten Haftpflicht Versicherung Haftpflichtversicherung erklärt.

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